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Haftpflichtversicherung
Nach § 823 ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen unwiederruflich verletzt, verpflichtet, den durch die Verletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Da gewisse Schäden eine sehr hohe Schuldsumme erreichen können, daß Sie einen Menschen ruinieren, hat die Versicherungsgesellschaft die Haftpflichtversicherung entwickelt. In [...]
Posted: Dezember 1st, 2009 under Allgemein.
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